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Eine Schätzung der Bundesregierung mit offengelegter Herleitung existiert nicht. Die einzige bezifferte und parlamentarisch eingebrachte Erwartung stammt aus einem Gesetzentwurf einer Oppositionsfraktion und lautet auf „mindestens etwa 5 Mrd. Euro“. Ihre Herleitung ist erst im Ausschussverfahren benannt worden und führt auf eine Hochrechnung aus rund 10.000 Nutzerkonten eines Steuersoftware-Anbieters zurück.

Was die Bundesregierung selbst zu Protokoll gegeben hat

In ihrer Antwort vom 17. September 2025 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (Bundestagsdrucksache 21/1707) heißt es wörtlich:

Angaben zur Höhe der Steuereinnahmen aus der Besteuerung von Geschäften mit Kryptowerten liegen der Bundesregierung nicht vor.

Und weiter: „Daher ist ein statistischer Nachweis der Höhe der Einnahmen aus der Besteuerung von Kryptowerten nicht möglich.“

Der Grund ist erhebungstechnisch, nicht grundsätzlich: In den Erklärungsvordrucken werden alle Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zusammengefasst und unter „Andere Wirtschaftsgüter“ geführt. Aggregierte Vollzugsdaten existieren also, ein Kryptowert ist daraus aber nicht separierbar. Eine getrennte Erfassung wäre eine Entscheidung, die der Gesetz- und Verordnungsgeber treffen könnte. Bis zur Ankündigung einer milliardenschweren Reform ist sie nicht getroffen worden.

Die Zahl aus dem April 2026 bezeichnet ein Bündel, keinen Kryptowert

Auf der Pressekonferenz zu den Eckwerten des Bundeshaushalts 2027 am 29. April 2026 lautete die Angabe nach der vom Bundesministerium der Finanzen selbst veröffentlichten Textfassung:

wir haben verabredet, dass wir im Bereich Bekämpfung von Finanz- und Steuerkriminalität, Schrägstrich Kryptobesteuerung auf 2 Milliarden Euro kommen werden.

Die zwei Milliarden Euro umfassen damit Kriminalitätsbekämpfung und Kryptobesteuerung gemeinsam. Ein reiner Kryptoanteil wurde nicht beziffert.

Die 5 Milliarden Euro und ihre Herkunft

Der Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Bundestagsdrucksache 21/5752) nennt unter „Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ Mehreinnahmen von „mindestens etwa 5 Mrd. Euro“, ohne eine Herleitung anzugeben. Der Entwurf wurde am 20. Mai 2026 im Finanzausschuss abgelehnt.

Im Ausschussbericht (Bundestagsdrucksache 21/6112) ist die Rechnung dann aktenkundig geworden. Dort heißt es, die antragstellende Fraktion habe darauf hingewiesen, „dass keine Berechnungen des Bundesministeriums der Finanzen vorlägen. Es existierten jedoch Berechnungen unter anderem der Frankfurt School of Finance, wonach bei Umsetzung des Vorschlags […] jährliche Steuermehreinnahmen in Höhe von 11,4 Milliarden Euro möglich seien. Im Gesetzentwurf sei jedoch als konservative Schätzung lediglich die Hälfte dieses Betrags zugrunde gelegt worden.“

Die 11,4 Milliarden Euro ihrerseits beruhen auf 47,3 Milliarden Euro realisierter Gewinne für 2024. Diese Zahl stammt aus dem Crypto Tax Report 2025 des Steuersoftware-Anbieters Blockpit, dessen Methodenteil die Grundlage offenlegt: „The primary data was derived from anonymized datasets of over 10,000 Blockpit accounts belonging to German users with high data integrity.“ Hochgerechnet wird auf rund sieben Millionen deutsche Kryptonutzer, rechnerisch ein Faktor von etwa 700. Der Urheber benennt die Grenze selbst: Die Annahmen seien „extrapolated to the entire German crypto user base“, Einzeldaten für alle Nutzer hätten nicht vorgelegen.

Die Kette lautet damit: Fraktionsschätzung, halbiert aus einer Fachbeitragszahl, die auf einer Industriehochrechnung beruht, deren Repräsentativität ihr Urheber einschränkt. Die Halbierung ist als Vorsichtsmaßnahme benannt, nicht als Korrektur eines identifizierten Fehlers.

Der Vergleichsfall Österreich

Österreich hat die steuerfreie Behaltefrist zum 1. März 2022 abgeschafft. Die amtliche Wirkungsorientierte Folgenabschätzung wies Mehreinnahmen von 5, 10 und 30 Millionen Euro für die Jahre 2023 bis 2025 aus. Tatsächlich abgeführt wurden nach der parlamentarischen Anfragebeantwortung vom 14. Juli 2025 im Jahr 2024 rund 33,8 Millionen Euro Kapitalertragsteuer aus Kryptowährungen – 0,57 Prozent des gesamten KESt-Aufkommens.

Das Ist-Aufkommen liegt damit über dem amtlichen Ansatz für 2024. Die Behauptung, Österreich sei hinter den eigenen Erwartungen zurückgeblieben, trifft nicht zu. Der aussagekräftige Punkt ist ein anderer: Prognose und Ergebnis bewegen sich beide im zweistelligen Millionenbereich, in einem starken Marktjahr.

Zwei Vorbehalte gehören zwingend dazu. Erstens hat Österreich den Altbestand geschützt: Kryptowerte, die vor dem 1. März 2021 angeschafft wurden, bleiben steuerfrei. Die 33,8 Millionen Euro stammen also aus einer erheblich verengten Bemessungsgrundlage und bilden nicht ab, was eine bestandsübergreifende Reform einbrächte. Zweitens ist eine lineare Hochrechnung österreichischer Werte auf Deutschland methodisch unzulässig; Steueraufkommen skaliert nicht mit der Wirtschaftsleistung. Österreich taugt als Größenordnungs-Referenz, nicht als Rechengrundlage.

Ergänzend: Die im deutschsprachigen Raum verbreitete Angabe, Österreich habe „bis zu 300 Millionen Euro“ erwartet, steht in keinem amtlichen Dokument. Sie geht auf eine Medienwiedergabe zurück, die die Einheit der amtlichen Tabelle – „in Tsd. Euro“ – um den Faktor zehn falsch übertrug.

Die Richtung, die in der Rechnung fehlt

Die Haltefrist schließt heute nach Ablauf eines Jahres nicht nur Gewinne von der Besteuerung aus, sondern ebenso Verluste von der Verrechnung. Ihre Abschaffung öffnet beide Richtungen. In Verlustjahren stünde dem Fiskus – je nach Ausgestaltung der Verlustverrechnung – ein erheblicher Minderungseffekt gegenüber. Eine Vollzyklus-Rechnung ist bislang weder in der öffentlichen Debatte noch in einer veröffentlichten amtlichen Schätzung vorgelegt worden.

Hinzu kommt ein zweiter Effekt: Ein Wechsel in die Abgeltungsteuer senkt den Satz für den Teil der Gewinne, der heute bereits steuerpflichtig ist, von bis zu 45 Prozent auf 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag.

Was das nicht widerlegt

Diese Befunde betreffen die Belastbarkeit der Aufkommenserwartung, nicht die Berechtigung des Reformanliegens. Das stärkste Argument für die Reform – die Gleichbehandlung realisierter Gewinne unabhängig davon, woraus sie stammen – wird durch keinen der hier genannten Punkte entkräftet. Der zugrunde liegende Bericht erhebt diesen Anspruch ausdrücklich nicht.

Quellen

Deutscher Bundestag, Drucksache 21/1707 vom 17. September 2025 (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke). dserver.bundestag.de

Bundesministerium der Finanzen, Textfassung der Pressekonferenz zu den Haushaltseckwerten 2027 vom 29. April 2026.

Deutscher Bundestag, Drucksache 21/5752 vom 5. Mai 2026 (Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen). dserver.bundestag.de

Deutscher Bundestag, Drucksache 21/6112 vom 22. Mai 2026 (Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses). dserver.bundestag.de

Blockpit: Crypto Tax Report 2025 – Germany. blockpit.io

Republik Österreich, Regierungsvorlage 1293 d.B. (XXVII. GP), Wirkungsorientierte Folgenabschätzung; Anfragebeantwortung 1948/AB vom 14. Juli 2025 (XXVIII. GP). parlament.gv.at

Woher diese Antwort stammt

Diese Seite fasst die Befunde 4, 5 und 6 aus dem Faktencheck „Die öffentliche Begründung der Reform – vierzehn Behauptungen zur Haltefrist nach § 23 EStG, geprüft an den Primärquellen“ zusammen (Peter Rochel, 2026, 43 Seiten, 44 Quellen, CC BY 4.0). Der vollständige Bericht mit allen Fundstellen und Vorbehalten ist dauerhaft zitierbar unter DOI 10.5281/zenodo.21792953 abrufbar. Der Autor ist Mitpetent der Petition 201716; der Interessenkonflikt ist im Bericht offengelegt.