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Kryptowährungen werden mit bereits versteuertem Einkommen gekauft

Warum viele Anleger eine Besteuerung langfristiger Bitcoin-Gewinne als zusätzliche Belastung empfinden

Wer Bitcoin oder andere Kryptowährungen kauft, verwendet dafür in der Regel Geld, das bereits versteuert wurde.

Der Arbeitnehmer erhält sein Gehalt, zahlt Einkommensteuer und Sozialabgaben und investiert anschließend einen Teil seines verbleibenden Einkommens in Bitcoin. Genau wie beim Kauf von Gold, Silber, Kunstwerken oder anderen Vermögenswerten wird also kein neues Geld geschaffen, sondern bereits versteuertes Einkommen in eine andere Form von Vermögen umgewandelt.

Deshalb empfinden viele Anleger die aktuelle Diskussion über die Abschaffung der Haltefrist als problematisch. Sie fragen sich:

Warum sollen langfristige Wertsteigerungen meiner Bitcoin besteuert werden, obwohl ich die Investition bereits aus versteuertem Einkommen bezahlt habe?

Diese Frage ist berechtigt – allerdings lohnt sich ein genauer Blick auf die steuerlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge.


Ein Beispiel aus dem Alltag

Nehmen wir an, Sarah verdient 60.000 Euro brutto im Jahr.

Nach Steuern und Sozialabgaben bleiben ihr beispielsweise 36.000 Euro netto.

Von diesem bereits versteuerten Geld investiert sie 10.000 Euro in Bitcoin.

Zehn Jahre später verkauft sie ihre Bitcoin für 50.000 Euro.

Nach heutiger Rechtslage wäre dieser Gewinn nach Ablauf der einjährigen Haltefrist steuerfrei.

Würde die Haltefrist abgeschafft, könnte der Gewinn künftig steuerpflichtig werden.

Viele Anleger empfinden das als zusätzliche Belastung ihres Sparens. Schließlich stammt die ursprüngliche Investition aus Einkommen, das bereits versteuert wurde.


Doppelbesteuerung oder Doppelbelastung?

In der öffentlichen Diskussion wird häufig von einer „Doppelbesteuerung“ gesprochen.

Juristisch betrachtet ist dieser Begriff jedoch nicht korrekt.

Beim Kauf der Bitcoin wurde das Einkommen besteuert.

Beim späteren Verkauf würde dagegen der Wertzuwachs besteuert.

Es handelt sich also um zwei unterschiedliche steuerliche Vorgänge.

Von einer Doppelbesteuerung im rechtlichen Sinne kann daher nicht gesprochen werden.

Der treffendere Begriff lautet:

Doppelbelastung des Sparens.

Wer sein Einkommen sofort konsumiert, zahlt keine weitere Steuer auf den Konsumgegenstand.

Wer dagegen spart und investiert, wird auf die späteren Erträge oder Wertsteigerungen erneut steuerlich belastet.

Genau darüber wird seit Jahrzehnten in der Steuer- und Finanzwissenschaft diskutiert.


Der oft übersehene Punkt: Inflation und Scheingewinne

Besonders relevant wird die Frage bei langfristigen Anlagen.

Denn das deutsche Steuerrecht berücksichtigt bei Veräußerungsgewinnen grundsätzlich keine Inflation.

Ein Euro im Jahr 2015 wird steuerlich genauso behandelt wie ein Euro im Jahr 2035.

In der Realität hat Geld jedoch über die Jahre an Kaufkraft verloren.

Dadurch kann ein Teil eines scheinbaren Gewinns lediglich den Kaufkraftverlust des Geldes ausgleichen.

Ökonomen sprechen in diesem Zusammenhang von sogenannten Scheingewinnen.

Ein einfaches Beispiel:

Jemand investiert 10.000 Euro in einen Vermögenswert.

Zehn Jahre später verkauft er diesen für 15.000 Euro.

Auf dem Papier beträgt der Gewinn 5.000 Euro.

Wenn die Kaufkraft des Geldes in dieser Zeit jedoch deutlich gesunken ist, liegt der tatsächliche Vermögenszuwachs möglicherweise wesentlich niedriger.

Trotzdem würde der gesamte nominale Gewinn besteuert.

Gerade bei langfristigen Anlagen kann dieser Effekt erheblich sein.

Die Haltefrist verhindert, dass solche langfristig aufgebauten Wertsteigerungen nach vielen Jahren nochmals steuerlich belastet werden.


Bitcoin ist kein Sonderfall

Manche Kritiker argumentieren, Bitcoin werde steuerlich bevorzugt behandelt.

Ein Blick in das Einkommensteuergesetz zeigt jedoch, dass die Haltefrist keineswegs speziell für Kryptowährungen geschaffen wurde.

Dieselbe Regel gilt auch für andere private Wirtschaftsgüter.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Gold und andere Edelmetalle
  • Kunstwerke
  • Antiquitäten
  • Sammlerstücke
  • Fremdwährungen

Wer diese Vermögenswerte länger als ein Jahr hält, kann Wertsteigerungen ebenfalls steuerfrei realisieren.

Bitcoin wird also nicht besser behandelt als Gold oder andere vergleichbare Vermögenswerte.

Die aktuelle Regelung folgt vielmehr einer seit Jahrzehnten bestehenden Systematik des deutschen Steuerrechts.


Werden Bitcoin nicht „kostenlos erzeugt“?

Ein häufiges Gegenargument lautet, Bitcoin entstünden „aus dem Nichts“ und müssten deshalb anders behandelt werden.

Tatsächlich betrifft dieses Argument die meisten Anleger überhaupt nicht.

Die große Mehrheit der Bitcoin-Besitzer kauft ihre Coins an Börsen oder Handelsplätzen mit bereits versteuertem Einkommen.

Doch selbst beim Mining oder Staking existieren bereits heute steuerliche Regeln.

Erträge aus Mining, Staking oder Lending können steuerpflichtig sein und müssen unter bestimmten Voraussetzungen versteuert werden.

Von einer steuerfreien Erzeugung neuer Vermögenswerte kann daher keine Rede sein.


Aber Aktien werden doch auch besteuert

Ein weiterer häufiger Einwand lautet:

„Aktien werden ebenfalls mit bereits versteuertem Einkommen gekauft. Warum sollte das bei Bitcoin anders sein?“

Tatsächlich werden Kursgewinne aus Aktien seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 grundsätzlich besteuert.

Der Gesetzgeber hat Aktien jedoch bewusst in ein eigenes steuerliches System eingeordnet.

Aktien verbriefen Unternehmensanteile und können laufende Erträge in Form von Dividenden erzeugen.

Bitcoin funktioniert anders.

Bitcoin ähnelt steuerlich eher Gold als einer Aktie. Es handelt sich nicht um einen Unternehmensanteil und erzeugt keine laufenden Erträge.

Deshalb wird Bitcoin heute wie andere sogenannte „Wirtschaftsgüter“ nach § 23 Einkommensteuergesetz behandelt.

Ob diese Unterscheidung auch in Zukunft sinnvoll bleibt, ist eine politische Frage.

Sie bedeutet jedoch nicht, dass die heutige Regelung ein unbegründetes Privileg wäre.


Warum die Haltefrist wichtig ist

Die Haltefrist sorgt dafür, dass langfristige Vermögensbildung nicht dauerhaft mit zusätzlichen Steuern belastet wird.

Sie berücksichtigt, dass Investitionen aus bereits versteuertem Einkommen erfolgen und dass langfristige Wertsteigerungen häufig auch inflationsbedingte Bestandteile enthalten.

Dieses Prinzip gilt nicht nur für Bitcoin, sondern ebenso für Gold, Kunstwerke oder Fremdwährungen.

Die Haltefrist ist deshalb kein Sondervorteil für Kryptowährungen, sondern Teil einer seit vielen Jahren bestehenden steuerlichen Systematik.


Fazit

Bitcoin und andere Kryptowährungen werden in aller Regel mit bereits versteuertem Einkommen gekauft.

Juristisch handelt es sich bei einer späteren Besteuerung von Gewinnen zwar nicht um eine Doppelbesteuerung, wohl aber um eine zusätzliche Belastung des langfristigen Sparens und Investierens.

Besonders bei langen Haltedauern kommt hinzu, dass ein Teil der Wertsteigerung lediglich den Kaufkraftverlust des Geldes ausgleicht. Trotzdem würde dieser nominale Gewinn vollständig besteuert.

Die heutige Haltefrist trägt diesen Besonderheiten Rechnung. Sie stellt sicher, dass langfristig aufgebautes Privatvermögen – unabhängig davon, ob es in Gold, Kunst oder Bitcoin investiert wurde – nach einer ausreichenden Haltedauer steuerfrei veräußert werden kann.

Quellen und weiterführende Informationen

  • § 23 Einkommensteuergesetz (Private Veräußerungsgeschäfte)
  • § 20 und § 32d Einkommensteuergesetz (Abgeltungsteuer)
  • § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (Sonstige Einkünfte)
  • BMF-Schreiben vom 06.03.2025 zu Kryptowerten
  • BFH, Urteil vom 14.02.2023 – IX R 3/22
  • Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 50, 57 (Nominalwertprinzip)
  • OECD: Taxation of Household Savings
  • Mirrlees Review: The Taxation of Household Savings