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In der politischen Debatte wird häufig von „Kryptowährungen“ gesprochen, als handele es sich um eine einheitliche Anlageklasse.

Tatsächlich verbirgt sich hinter diesem Sammelbegriff jedoch eine Vielzahl sehr unterschiedlicher Technologien, Anwendungsfälle und wirtschaftlicher Funktionen.

Bitcoin, Stablecoins, tokenisierte Wertpapiere oder Memecoins werden häufig unter dem Begriff „Kryptowährungen“ zusammengefasst, obwohl sie wirtschaftlich oft so unterschiedlich sind wie Gold, Aktien, Fremdwährungen oder Gutscheine.

Diese Unterschiede spielen bereits heute bei Regulierung und Aufsicht eine wichtige Rolle. Sie werden jedoch oft übersehen, wenn über eine pauschale Besteuerung von Kryptowerten diskutiert wird.


Bitcoin ist kein Unternehmen

Bitcoin unterscheidet sich grundlegend von vielen anderen Kryptowerten.

Bitcoin besitzt:

  • keinen Herausgeber
  • keine Geschäftsführung
  • keine zentrale Organisation
  • keine Dividenden
  • keine Gewinnbeteiligung
  • keinen Anspruch gegen einen Emittenten

Niemand schuldet einem Bitcoin-Besitzer eine Leistung.

Bitcoin ähnelt daher wirtschaftlich eher einem digitalen Rohstoff oder digitalen Eigentum als einer Aktie oder einem klassischen Finanzprodukt.

Genau deshalb wird Bitcoin häufig auch als „digitales Gold“ bezeichnet.


Stablecoins funktionieren wie digitale Währungen

Stablecoins wie USDT oder USDC verfolgen einen völlig anderen Zweck.

Sie sollen möglichst stabil bleiben und den Wert einer klassischen Währung abbilden.

Ein USDC-Token soll beispielsweise stets ungefähr einem US-Dollar entsprechen.

Stablecoins werden häufig genutzt:

  • als Zahlungsmittel
  • für internationale Überweisungen
  • als digitale Dollar-Einheit im Internet

Ökonomisch ähneln sie daher eher Fremdwährungen oder elektronischem Geld als Bitcoin.


Tokenisierte Wertpapiere ähneln Aktien

Eine weitere Kategorie sind sogenannte Security Token.

Diese repräsentieren wirtschaftlich häufig:

  • Unternehmensanteile
  • Schuldverschreibungen
  • Gewinnansprüche
  • andere klassische Finanzinstrumente

In vielen Fällen unterscheiden sie sich wirtschaftlich kaum von Aktien oder Anleihen.

Es liegt daher nahe, sie steuerlich ähnlich zu behandeln wie traditionelle Wertpapiere.


Utility-Token sind digitale Nutzungsrechte

Andere Token dienen primär dem Zugang zu einer Plattform oder einem digitalen Dienst.

Sie funktionieren eher wie:

  • Mitgliedschaften
  • Gutscheine
  • Zugangskarten
  • Software-Lizenzen

Auch diese Token unterscheiden sich grundlegend von Bitcoin oder klassischen Finanzanlagen.


Memecoins sind häufig reine Spekulationsobjekte

Daneben existieren sogenannte Memecoins.

Sie verfügen häufig über keinen konkreten wirtschaftlichen Nutzen und basieren überwiegend auf Aufmerksamkeit, Community-Effekten und Spekulation.

Bekannte Beispiele sind Dogecoin oder zahlreiche kurzlebige Internet-Token.

Sie unterscheiden sich sowohl von Bitcoin als auch von Stablecoins oder Security Token erheblich.


Privacy Coins verfolgen einen anderen Zweck

Privacy Coins wie Monero oder Zcash wurden entwickelt, um Nutzern ein höheres Maß an finanzieller Privatsphäre zu ermöglichen.

Auch sie erfüllen andere Funktionen als Bitcoin oder Stablecoins.

Ihre Besonderheit liegt nicht in der Wertaufbewahrung, sondern in der technischen Ausgestaltung von Transaktionen.


Der Digitale Euro wäre ebenfalls ein Kryptowerte-System

Mit dem geplanten Digitalen Euro entsteht eine weitere Kategorie.

Der Digitale Euro wäre:

  • gesetzliches Zahlungsmittel
  • eine Verbindlichkeit der Europäischen Zentralbank
  • digitales Zentralbankgeld

Er wäre damit weder mit Bitcoin noch mit Aktien oder Stablecoins direkt vergleichbar.

Allein dieses Beispiel zeigt, wie schwierig eine pauschale Einordnung „aller Kryptowerte“ geworden ist.


Das eigentliche Problem für Gesetzgeber

Die politische Diskussion konzentriert sich häufig auf die Frage:

Sollten Kryptowährungen anders besteuert werden?

Die schwierigere Frage lautet jedoch:

Welche Kryptowährungen eigentlich?

Soll Bitcoin genauso behandelt werden wie:

  • ein Stablecoin?
  • eine tokenisierte Aktie?
  • ein Utility-Token?
  • ein Memecoin?
  • ein Digitaler Euro?

Je genauer man hinsieht, desto schwieriger wird eine pauschale Antwort.


Gleiches gleich behandeln

Ein Grundprinzip moderner Rechtsstaaten lautet:

Gleiches ist gleich zu behandeln, Ungleiches darf ungleich behandelt werden.

Genau deshalb werden Aktien, Gold, Immobilien und Fremdwährungen heute steuerlich unterschiedlich behandelt.

Sie erfüllen unterschiedliche wirtschaftliche Funktionen.

Bei Kryptowerten stellt sich dieselbe Frage.

Sollte ein Bitcoin-Sparer steuerlich anders behandelt werden als ein Gold-Sparer?

Soll ein Stablecoin anders behandelt werden als ein US-Dollar-Guthaben?

Soll eine tokenisierte Aktie anders behandelt werden als eine klassische Aktie?

Diese Fragen sind bislang keineswegs abschließend beantwortet.


Eine pauschale Krypto-Steuer schafft neue Probleme

Je unterschiedlicher die einzelnen Kryptowerte sind, desto schwieriger wird eine pauschale steuerliche Sonderregelung.

Eine Besteuerung allein aufgrund der technischen Eigenschaft „liegt auf einer Blockchain“ wäre vergleichbar damit, Gold, Aktien und Fremdwährungen identisch zu behandeln, nur weil sie digital in einem Depot verwahrt werden können.

Eine solche Betrachtung würde die wirtschaftliche Realität nicht abbilden.

Statt Klarheit zu schaffen, würde sie neue Abgrenzungsfragen, Rechtsunsicherheiten und bürokratische Belastungen erzeugen.


Die bestehende Systematik bietet bereits eine praktikable Lösung

Die aktuelle steuerliche Behandlung von Kryptowerten mag nicht perfekt sein. Sie hat jedoch einen entscheidenden Vorteil:

Sie funktioniert.

Heute werden Bitcoin und andere Kryptowerte grundsätzlich als Wirtschaftsgüter behandelt und in eine bestehende steuerliche Systematik eingeordnet, die seit Jahrzehnten auch für andere Vermögenswerte gilt.

Dazu zählen unter anderem:

  • Gold
  • Edelmetalle
  • Fremdwährungen
  • Kunstgegenstände
  • Oldtimer
  • Sammlerstücke

Für diese Vermögenswerte gilt bereits heute die einjährige Haltefrist des § 23 EStG.

Gerade weil die einzelnen Kryptowerte so unterschiedlich ausgestaltet sind, bietet diese Regelung einen praktikablen und rechtssicheren Rahmen.


Die Politik steht vor einem Zuordnungsproblem

Die aktuelle Debatte zeigt bereits die zentrale Schwierigkeit:

Der Begriff „Kryptowerte“ umfasst tausende unterschiedliche Projekte mit völlig verschiedenen Eigenschaften.

  • Soll Bitcoin wie Gold behandelt werden?
  • Soll ein Stablecoin wie eine Fremdwährung behandelt werden?
  • Soll eine tokenisierte Aktie wie eine Aktie behandelt werden?
  • Soll ein Memecoin steuerlich anders behandelt werden als Bitcoin?
  • Und wie wäre künftig ein Digitaler Euro einzuordnen?

Je tiefer man in die Materie einsteigt, desto schwieriger wird eine pauschale Antwort.

Genau deshalb sollte man nicht leichtfertig die bestehende steuerliche Systematik aufgeben und an der heutigen Regelung eines steuerrechtlichen Gleichklangs mit Gold- und Fremdwährungsgeschäften festhalten. Eine isolierte Sonderregelung für Kryptowerte würde diese Systematik durchbrechen und müsste daher überzeugend begründet werden.

Gerade mit Blick auf zukünftige Entwicklungen wie den digitalen Euro wird die Abgrenzung zwischen digitalen Vermögenswerten und digitalen Zahlungsmitteln eher schwieriger als einfacher.


Der Status quo vermeidet neue Abgrenzungsprobleme

Wer die Haltefrist abschaffen oder Kryptowerte in ein neues Besteuerungssystem überführen möchte, müsste zunächst beantworten:

  • Welche Kryptowerte sind betroffen?
  • Nach welchen Kriterien erfolgt die Einordnung?
  • Wer entscheidet über die Zuordnung?
  • Was passiert, wenn sich ein Projekt technisch oder wirtschaftlich verändert?
  • Wie werden neue Token-Kategorien behandelt?

Diese Fragen sind bislang weitgehend ungeklärt.

Die bestehende Regelung vermeidet genau diese Probleme.

Sie behandelt Kryptowerte grundsätzlich als Wirtschaftsgüter und ordnet sie damit in eine bereits etablierte steuerliche Systematik ein.

Das sorgt für:

  • Rechtssicherheit
  • Praktikabilität
  • geringe Bürokratiekosten
  • und eine konsistente Behandlung vergleichbarer Vermögenswerte

Fazit: Bewährte Regelungen nicht ohne Not aufgeben

Die politische Diskussion über Kryptowerte wird häufig so geführt, als handele es sich um eine einheitliche Anlageklasse.

Tatsächlich umfasst der Begriff „Kryptowerte“ jedoch tausende unterschiedliche Technologien und Anwendungsfälle.

Gerade diese Vielfalt spricht dafür, an der bestehenden steuerlichen Systematik festzuhalten.

Die einjährige Haltefrist hat sich als praktikable Lösung erwiesen. Sie schafft Rechtssicherheit, vermeidet komplizierte Abgrenzungsfragen und behandelt Kryptowerte im Einklang mit anderen Vermögenswerten wie Gold, Fremdwährungen, Kunst oder Oldtimern.

Wer diese bewährte Regelung ändern möchte, muss nicht nur die wirtschaftlichen Folgen erklären, sondern auch überzeugend darlegen, warum die bestehende Systematik aufgegeben werden sollte und wie die zahlreichen neuen Abgrenzungsprobleme künftig gelöst werden sollen.

Bislang ist eine solche Begründung nicht erkennbar. Gerade deshalb spricht vieles dafür, am aktuellen Status quo festzuhalten.