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In der politischen Debatte wird häufig von „Kryptowährungen“ gesprochen, als handele es sich um eine einheitliche Anlageklasse.
Tatsächlich verbirgt sich hinter diesem Sammelbegriff jedoch eine Vielzahl sehr unterschiedlicher Technologien, Anwendungsfälle und wirtschaftlicher Funktionen.
Bitcoin, Stablecoins, tokenisierte Wertpapiere oder Memecoins werden häufig unter dem Begriff „Kryptowährungen“ zusammengefasst, obwohl sie wirtschaftlich oft so unterschiedlich sind wie Gold, Aktien, Fremdwährungen oder Gutscheine.
Diese Unterschiede spielen bereits heute bei Regulierung und Aufsicht eine wichtige Rolle. Sie werden jedoch oft übersehen, wenn über eine pauschale Besteuerung von Kryptowerten diskutiert wird.
Bitcoin ist kein Unternehmen
Bitcoin unterscheidet sich grundlegend von vielen anderen Kryptowerten.
Bitcoin besitzt:
- keinen Herausgeber
- keine Geschäftsführung
- keine zentrale Organisation
- keine Dividenden
- keine Gewinnbeteiligung
- keinen Anspruch gegen einen Emittenten
Niemand schuldet einem Bitcoin-Besitzer eine Leistung.
Bitcoin ähnelt daher wirtschaftlich eher einem digitalen Rohstoff oder digitalen Eigentum als einer Aktie oder einem klassischen Finanzprodukt.
Genau deshalb wird Bitcoin häufig auch als „digitales Gold“ bezeichnet.
Stablecoins funktionieren wie digitale Währungen
Stablecoins wie USDT oder USDC verfolgen einen völlig anderen Zweck.
Sie sollen möglichst stabil bleiben und den Wert einer klassischen Währung abbilden.
Ein USDC-Token soll beispielsweise stets ungefähr einem US-Dollar entsprechen.
Stablecoins werden häufig genutzt:
- als Zahlungsmittel
- für internationale Überweisungen
- als digitale Dollar-Einheit im Internet
Ökonomisch ähneln sie daher eher Fremdwährungen oder elektronischem Geld als Bitcoin.
Tokenisierte Wertpapiere ähneln Aktien
Eine weitere Kategorie sind sogenannte Security Token.
Diese repräsentieren wirtschaftlich häufig:
- Unternehmensanteile
- Schuldverschreibungen
- Gewinnansprüche
- andere klassische Finanzinstrumente
In vielen Fällen unterscheiden sie sich wirtschaftlich kaum von Aktien oder Anleihen.
Es liegt daher nahe, sie steuerlich ähnlich zu behandeln wie traditionelle Wertpapiere.
Utility-Token sind digitale Nutzungsrechte
Andere Token dienen primär dem Zugang zu einer Plattform oder einem digitalen Dienst.
Sie funktionieren eher wie:
- Mitgliedschaften
- Gutscheine
- Zugangskarten
- Software-Lizenzen
Auch diese Token unterscheiden sich grundlegend von Bitcoin oder klassischen Finanzanlagen.
Memecoins sind häufig reine Spekulationsobjekte
Daneben existieren sogenannte Memecoins.
Sie verfügen häufig über keinen konkreten wirtschaftlichen Nutzen und basieren überwiegend auf Aufmerksamkeit, Community-Effekten und Spekulation.
Bekannte Beispiele sind Dogecoin oder zahlreiche kurzlebige Internet-Token.
Sie unterscheiden sich sowohl von Bitcoin als auch von Stablecoins oder Security Token erheblich.
Privacy Coins verfolgen einen anderen Zweck
Privacy Coins wie Monero oder Zcash wurden entwickelt, um Nutzern ein höheres Maß an finanzieller Privatsphäre zu ermöglichen.
Auch sie erfüllen andere Funktionen als Bitcoin oder Stablecoins.
Ihre Besonderheit liegt nicht in der Wertaufbewahrung, sondern in der technischen Ausgestaltung von Transaktionen.
Der Digitale Euro wäre ebenfalls ein Kryptowerte-System
Mit dem geplanten Digitalen Euro entsteht eine weitere Kategorie.
Der Digitale Euro wäre:
- gesetzliches Zahlungsmittel
- eine Verbindlichkeit der Europäischen Zentralbank
- digitales Zentralbankgeld
Er wäre damit weder mit Bitcoin noch mit Aktien oder Stablecoins direkt vergleichbar.
Allein dieses Beispiel zeigt, wie schwierig eine pauschale Einordnung „aller Kryptowerte“ geworden ist.
Das eigentliche Problem für Gesetzgeber
Die politische Diskussion konzentriert sich häufig auf die Frage:
Sollten Kryptowährungen anders besteuert werden?
Die schwierigere Frage lautet jedoch:
Welche Kryptowährungen eigentlich?
Soll Bitcoin genauso behandelt werden wie:
- ein Stablecoin?
- eine tokenisierte Aktie?
- ein Utility-Token?
- ein Memecoin?
- ein Digitaler Euro?
Je genauer man hinsieht, desto schwieriger wird eine pauschale Antwort.
Gleiches gleich behandeln
Ein Grundprinzip moderner Rechtsstaaten lautet:
Gleiches ist gleich zu behandeln, Ungleiches darf ungleich behandelt werden.
Genau deshalb werden Aktien, Gold, Immobilien und Fremdwährungen heute steuerlich unterschiedlich behandelt.
Sie erfüllen unterschiedliche wirtschaftliche Funktionen.
Bei Kryptowerten stellt sich dieselbe Frage.
Sollte ein Bitcoin-Sparer steuerlich anders behandelt werden als ein Gold-Sparer?
Soll ein Stablecoin anders behandelt werden als ein US-Dollar-Guthaben?
Soll eine tokenisierte Aktie anders behandelt werden als eine klassische Aktie?
Diese Fragen sind bislang keineswegs abschließend beantwortet.
Eine pauschale Krypto-Steuer schafft neue Probleme
Je unterschiedlicher die einzelnen Kryptowerte sind, desto schwieriger wird eine pauschale steuerliche Sonderregelung.
Eine Besteuerung allein aufgrund der technischen Eigenschaft „liegt auf einer Blockchain“ wäre vergleichbar damit, Gold, Aktien und Fremdwährungen identisch zu behandeln, nur weil sie digital in einem Depot verwahrt werden können.
Eine solche Betrachtung würde die wirtschaftliche Realität nicht abbilden.
Statt Klarheit zu schaffen, würde sie neue Abgrenzungsfragen, Rechtsunsicherheiten und bürokratische Belastungen erzeugen.