Dieser Beitrag ist auch verfügbar in:
Massive Bürokratie für Banken, Broker und Kryptobörsen
Warum ein automatischer Steuerabzug bei Bitcoin und Krypto kein einfacher Knopfdruck wäre
Wenn über eine neue Krypto-Steuer diskutiert wird, klingt es oft einfach:
Der Anleger verkauft Bitcoin mit Gewinn, die Plattform zieht automatisch Steuer ab, der Staat bekommt sein Geld.
Bei Aktien funktioniert das schließlich auch.
Doch bei Bitcoin und anderen Kryptowerten ist die Realität deutlich komplizierter.
Denn Kryptowerte bewegen sich nicht nur innerhalb eines geschlossenen Bankensystems. Sie können von Börse zu Börse, von Wallet zu Wallet, ins Ausland oder in die eigene Selbstverwahrung übertragen werden. Genau das macht einen automatischen Steuerabzug so schwierig.
Die entscheidende Frage lautet daher nicht nur:
Soll Krypto stärker besteuert werden?
Sondern auch:
Wer soll diese Steuer berechnen, einbehalten und an den Fiskus abführen?
Zwei Modelle – zwei völlig unterschiedliche Folgen
In der Debatte werden häufig zwei Dinge vermischt.
Modell 1: Steuererklärung durch den Anleger
Der Staat könnte die Haltefrist abschaffen, die Steuer aber weiterhin über die persönliche Steuererklärung erfassen.
Dann müsste der Anleger seine Gewinne selbst berechnen und erklären.
Für Banken, Broker und Kryptobörsen wäre der zusätzliche Aufwand begrenzt. Sie müssten möglicherweise Daten melden, aber nicht selbst jeden steuerpflichtigen Gewinn berechnen und Steuer abführen.
Modell 2: Automatischer Steuerabzug durch Anbieter
Deutlich aufwendiger wäre ein Modell, bei dem Banken, Broker und Kryptobörsen die Steuer direkt beim Verkauf einbehalten müssten.
Dann würden diese Unternehmen faktisch zu Steuereintreibern des Staates.
Sie müssten für jeden Kunden berechnen:
- Wann wurden die Coins gekauft?
- Zu welchem Preis wurden sie gekauft?
- Wann wurden sie verkauft?
- Welche Anschaffungskosten gelten?
- Welche Verbrauchsfolge gilt?
- Gibt es Verluste, die verrechnet werden müssen?
- Handelt es sich um Altbestand oder Neubestand?
- Wurden Coins von einer anderen Börse oder einer privaten Wallet übertragen?
Genau hier beginnt der eigentliche Bürokratie-Hammer.
Das einfache Beispiel: Kauf bei Börse A, Verkauf bei Börse B
Nehmen wir ein Beispiel.
Thomas kauft im Jahr 2022 Bitcoin bei Börse A.
Einige Jahre später überträgt er diese Bitcoin auf seine eigene Wallet.
Danach sendet er sie an Börse B und verkauft sie dort.
Wenn Börse B nun automatisch Steuer einbehalten soll, braucht sie Informationen, die sie gar nicht besitzt.
Sie sieht nur:
Thomas hat Bitcoin eingezahlt und verkauft.
Was Börse B nicht automatisch weiß:
- Wann wurden die Bitcoin ursprünglich gekauft?
- Zu welchem Euro-Preis wurden sie gekauft?
- Wurden sie vielleicht bereits vorher teilweise verkauft?
- Gehören sie zu Altbestand?
- Sind sie steuerfrei oder steuerpflichtig?
- Wurden die Anschaffungskosten korrekt nachgewiesen?
Ohne diese Informationen kann Börse B den steuerpflichtigen Gewinn nicht zuverlässig berechnen.
Sie müsste sich also auf Angaben des Kunden verlassen, Nachweise prüfen oder pauschale Annahmen treffen.
Das ist kein einfacher Steuerabzug mehr.
Das ist eine steuerliche Nebenbuchhaltung.
Warum das Aktienmodell nicht einfach kopiert werden kann
Der Vergleich mit Aktien führt in die Irre.
Bei Aktien funktioniert der automatische Steuerabzug deshalb vergleichsweise gut, weil Wertpapiere innerhalb einer regulierten Depot- und Bankeninfrastruktur verwahrt werden.
Die Bank kennt in der Regel:
- den Kaufzeitpunkt
- den Kaufpreis
- den Verkaufspreis
- die angefallenen Kapitalerträge
- die Depotbewegungen
Bei Kryptowerten ist das anders.
Bitcoin kann selbst verwahrt werden.
Coins können von einer ausländischen Börse kommen.
Sie können von einer privaten Wallet übertragen werden.
Sie können über dezentrale Plattformen bewegt worden sein.
Es gibt keine zentrale Verwahrstelle, die alle Anschaffungsdaten kennt.
Deshalb lässt sich das Aktienmodell nicht eins zu eins auf Bitcoin übertragen.
Melden ist nicht dasselbe wie Steuer einbehalten
Schon heute entstehen für Kryptodienstleister umfangreiche Pflichten.
Mit MiCAR, Geldwäschevorgaben, der Travel Rule sowie den neuen Meldepflichten nach DAC8 und dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz müssen Anbieter bereits zahlreiche Daten erfassen, prüfen und melden.
Das ist bereits aufwendig.
Aber ein automatischer Steuerabzug wäre eine ganz andere Stufe.
Daten zu melden bedeutet:
Der Anbieter übermittelt Informationen an die Steuerbehörden.
Steuer einzubehalten bedeutet:
Der Anbieter berechnet selbst die Steuer, zieht sie vom Kunden ein, führt sie ab und haftet möglicherweise für Fehler.
Das ist ein erheblicher Unterschied.
Wer trägt die Kosten?
Ein solches System müsste technisch gebaut und dauerhaft betrieben werden.
Anbieter bräuchten:
- neue IT-Systeme
- steuerliche Berechnungslogik
- Schnittstellen zu Behörden
- Verfahren zur Prüfung von Anschaffungsdaten
- Kundenprozesse für Nachweise
- Support für Rückfragen
- Compliance-Personal
- Dokumentation und Haftungsmanagement
Diese Kosten verschwinden nicht.
Am Ende werden sie weitergegeben.
Entweder über höhere Handelsgebühren, höhere Spreads, zusätzliche Servicegebühren oder schlechtere Konditionen.
Für große internationale Plattformen sind solche Fixkosten leichter zu tragen.
Für kleinere deutsche Anbieter, Startups und spezialisierte Bitcoin-Broker wären sie deutlich schwerer zu schultern.
Die Folge wäre absehbar:
Mehr Bürokratie, weniger Wettbewerb und mehr Marktkonzentration.
Standortnachteil für Deutschland
Ein deutscher Anbieter müsste die deutschen Vorgaben vollständig umsetzen.
Eine ausländische Börse außerhalb Deutschlands wäre dagegen deutlich schwieriger zu verpflichten.
Natürlich kann der Staat versuchen, über Regulierung, Meldepflichten und europäische Zusammenarbeit Druck aufzubauen.
Aber praktisch stellt sich eine einfache Frage:
Wie will Deutschland eine ausländische Plattform dazu zwingen, für deutsche Kunden automatisch Steuer einzubehalten und an den deutschen Fiskus abzuführen?
Wenn diese Pflicht vor allem inländische oder europäische Anbieter trifft, entsteht ein Standortnachteil.
Kunden könnten auf ausländische Anbieter ausweichen.
Deutsche Anbieter hätten höhere Kosten.
Der deutsche Standort würde für Kryptodienstleister unattraktiver.
Damit könnte eine gut gemeinte Steuerregel am Ende genau diejenigen schwächen, die in Deutschland reguliert, erreichbar und kontrollierbar sind.
Österreich zeigt: Es ist machbar – aber aufwendig
Österreich hat bereits ein Modell eingeführt, bei dem inländische Anbieter für österreichische Kunden Kapitalertragsteuer auf bestimmte Kryptogewinne einbehalten.
Der Steuersatz liegt bei 27,5 Prozent.
Inländische Anbieter wie Bitpanda führen die Steuer für österreichische Kunden automatisch ab. Auch Anbieter wie 21bitcoin werden in Übersichten als „steuereinfache“ Broker geführt.
Für den Kunden klingt das bequem.
Für die Anbieter bedeutet es jedoch erheblichen technischen und organisatorischen Aufwand.
Auch Österreich musste Sonderregeln schaffen. Nicht alle Vorgänge sind gleich einfach zu erfassen. Bei fehlenden Anschaffungsdaten braucht es Kundenangaben, Nachweise oder pauschale Verfahren.
Das zeigt:
Ein solches Modell ist nicht unmöglich.
Aber es ist alles andere als einfach.
Viel Aufwand, wenig Ertrag?
Der Blick nach Österreich ist auch aus einem anderen Grund interessant.
Trotz verpflichtender Krypto-Besteuerung lagen die Einnahmen aus der Krypto-Kapitalertragsteuer 2024 laut parlamentarischer Anfrage nur bei rund 33,8 Millionen Euro.
Das ist kein Betrag, der einen Staatshaushalt spürbar verändert.
Dem gegenüber stehen erhebliche Umstellungskosten bei Anbietern, Behörden und Kunden.
Deshalb muss sich auch Deutschland die Frage stellen:
Lohnt sich ein teures neues Abzugssystem, wenn die zu erwartenden Mehreinnahmen am Ende überschaubar bleiben?
Oder wäre es sinnvoller, den ohnehin kommenden internationalen Datenaustausch über DAC8 und CARF zu nutzen, um den bestehenden Steuervollzug zu verbessern?
Die Gefahr: Bürokratie trifft die Falschen
Ein automatischer Steuerabzug würde nicht nur Spekulanten betreffen.
Er würde die gesamte Infrastruktur belasten:
- Banken
- Broker
- Kryptobörsen
- Bitcoin-Sparplananbieter
- Startups
- Verwahrer
- Steuer-Software-Anbieter
- Kundenservice
- Finanzverwaltung
Besonders kleine Anbieter hätten kaum eine Wahl.
Entweder sie investieren erhebliche Summen in neue Systeme.
Oder sie geben das Geschäft auf.
Oder sie erhöhen die Gebühren für Kunden.
Damit würde eine neue Krypto-Steuer am Ende nicht nur Anleger treffen, sondern auch den regulierten deutschen Kryptomarkt schwächen.
Fazit
Eine neue Krypto-Steuer klingt in der politischen Debatte oft einfach.
In der Praxis hängt alles vom Modell ab.
Wenn Anleger ihre Gewinne weiterhin selbst erklären müssten, wäre der zusätzliche Aufwand für Banken, Broker und Börsen begrenzt.
Wenn Anbieter jedoch wie bei Aktien automatisch Steuer einbehalten sollen, entsteht ein völlig anderes Problem.
Dann müssten sie für jeden Kunden eine steuerliche Nebenbuchhaltung führen, obwohl sie oft gar nicht alle notwendigen Informationen besitzen.
Gerade bei Bitcoin und Kryptowerten gibt es keine geschlossene Verwahrkette wie bei Aktien. Coins können zwischen Börsen, privaten Wallets und ausländischen Plattformen wechseln. Anschaffungsdaten fehlen häufig oder müssen aufwendig nachgewiesen werden.
Die Kosten für Software, Überwachung, Verwaltung und Haftung würden am Ende bei den Kunden landen. Kleine Anbieter und Startups wären besonders betroffen. Der Standort Deutschland würde für regulierte Kryptodienstleister unattraktiver.
Österreich zeigt: Ein automatischer Steuerabzug ist machbar. Aber er ist aufwendig, komplex und bringt bislang nur überschaubare Einnahmen.
Deutschland sollte deshalb sehr genau prüfen, ob ein teurer nationaler Sonderweg wirklich sinnvoll ist – oder ob der bessere Weg darin liegt, bestehende Meldepflichten und den europäischen Datenaustausch für einen effizienteren Steuervollzug zu nutzen.
Quellen und weiterführende Informationen
- MiCAR, Verordnung (EU) 2023/1114
- Geldtransfer-Verordnung, Verordnung (EU) 2023/1113 („Travel Rule“)
- Geldwäschegesetz
- DAC8, Richtlinie (EU) 2023/2226
- Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz
- Bundeszentralamt für Steuern: CARF / DAC8
- EU-Kommission, Impact Assessment SWD(2022) 402
- Deutscher Bundestag, BT-Drs. 21/1937
- BMF-Schreiben vom 06.03.2025 zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten
- Österreichisches Bundesministerium für Finanzen: Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen
- Österreichisches Einkommensteuergesetz, § 93 Abs. 4a EStG
- Bitpanda Helpdesk: Einbehaltung von Kryptosteuern in Österreich
- Parlamentarische Anfrage Österreich 1948/AB zum Aufkommen aus Krypto-Steuern 2024
- Bitkom-Stellungnahmen zum Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz
- Deutsche Kreditwirtschaft: Stellungnahmen zu Melde- und Steuerpflichten
- BT-Drs. 21/5752 und 21/6112