Dieser Beitrag ist auch verfügbar in: English (Englisch) Español (Spanisch)

Internationale Anbieter lassen sich nur begrenzt zur Steuerabführung verpflichten

Warum eine Krypto-Steuer nicht automatisch bedeutet, dass jede Börse für den deutschen Fiskus Steuern eintreiben kann

Wenn über die Abschaffung der Bitcoin-Haltefrist diskutiert wird, wird häufig vorgeschlagen, die Besteuerung künftig ähnlich wie bei Aktien zu organisieren.

Die Idee klingt zunächst einfach:

Bitcoin wird verkauft, die Börse zieht automatisch die Steuer ab und überweist sie an das Finanzamt.

Doch genau an diesem Punkt beginnt das praktische Problem.

Bitcoin funktioniert nicht wie ein klassisches Wertpapierdepot. Kryptowährungen können zwischen Börsen, Wallets und Ländern bewegt werden. Dadurch wird die Frage, wer die Steuer berechnen und einziehen soll, deutlich komplizierter.


Ein Praxisbeispiel

Nehmen wir an, Max kauft im Jahr 2026 Bitcoin bei Coinbase.

2028 überträgt er seine Coins auf eine Hardware Wallet.

2030 sendet er die Bitcoin zu Bitpanda und verkauft sie dort.

Wenn Bitpanda nun automatisch Steuer für den deutschen Fiskus einbehalten soll, stellt sich eine einfache Frage:

Woher weiß Bitpanda eigentlich, wann Max seine Bitcoin gekauft hat?

Und woher kennt Bitpanda:

  • den ursprünglichen Kaufpreis?
  • mögliche Teilverkäufe der Vergangenheit?
  • die tatsächlichen Anschaffungskosten?
  • die steuerliche Einordnung der Coins?

Bitpanda sieht lediglich:

Bitcoin wurden eingezahlt und anschließend verkauft.

Die gesamte Vorgeschichte liegt möglicherweise außerhalb des eigenen Systems.

Genau hier unterscheidet sich Bitcoin grundlegend von einem klassischen Aktiendepot.


Das eigentliche Problem ist nicht die Steuerpflicht

Eines muss man klar unterscheiden:

Die Frage ist nicht, ob Deutschland Kryptogewinne besteuern darf.

Natürlich darf Deutschland dies.

Wer in Deutschland steuerlich ansässig ist, unterliegt grundsätzlich der Besteuerung seines Welteinkommens – unabhängig davon, auf welcher Plattform gehandelt wird.

Die entscheidende Frage lautet vielmehr:

Wer soll die Steuer berechnen und einziehen?

Und genau hier wird die Sache kompliziert.


Europäische Anbieter könnten verpflichtet werden

Mit der europäischen MiCAR-Regulierung hat sich die Ausgangslage verändert.

Anbieter mit einer europäischen MiCAR-Lizenz können ihre Dienstleistungen über das sogenannte Passporting in der gesamten Europäischen Union anbieten.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Bitpanda
  • Coinfinity
  • Relai
  • 21bitcoin
  • Bison
  • weitere europäisch regulierte Anbieter

Für diese Unternehmen wäre es grundsätzlich möglich, zusätzliche steuerliche Pflichten einzuführen.

Die Europäische Union kann regulierte Anbieter innerhalb ihres Rechtsraums verpflichten, bestimmte Vorgaben umzusetzen.

Die Aussage, internationale Anbieter ließen sich grundsätzlich nicht regulieren, wäre daher heute zu pauschal.

Doch damit ist das eigentliche Problem noch nicht gelöst.


Bitcoin bewegt sich nicht nur innerhalb regulierter Börsen

Bitcoin unterscheidet sich grundlegend von klassischen Wertpapieren.

Aktien verbleiben normalerweise innerhalb eines Depot- und Bankensystems.

Bitcoin dagegen kann jederzeit:

  • auf eine Hardware Wallet übertragen werden,
  • zwischen verschiedenen Börsen wechseln,
  • direkt zwischen Privatpersonen gehandelt werden,
  • auf dezentralen Börsen (DEX) genutzt werden,
  • oder über Anbieter außerhalb Europas verwahrt werden.

Diese Bewegungsfreiheit gehört zu den zentralen Eigenschaften von Bitcoin.

Sobald Coins zwischen verschiedenen Plattformen und Wallets wechseln, wird die lückenlose Ermittlung steuerlicher Anschaffungsdaten deutlich schwieriger.


Der Staat erhält bereits umfangreiche Meldedaten

In den vergangenen Jahren wurden mit CARF (Crypto-Asset Reporting Framework) und DAC8 umfangreiche internationale Meldepflichten beschlossen.

Kryptodienstleister müssen künftig umfangreiche Informationen über ihre Kunden und deren Transaktionen erfassen und an die Steuerbehörden melden.

Diese Daten werden anschließend zwischen den teilnehmenden Staaten ausgetauscht.

Damit entsteht eines der umfassendsten Melde- und Überwachungssysteme, das bislang für private Vermögenswerte geschaffen wurde.

Unabhängig davon, wie man diese Entwicklung bewertet, steht fest:

Der Staat erhält bereits deutlich mehr Informationen über Kryptotransaktionen als noch vor wenigen Jahren.


Mehr Überwachung löst nicht automatisch die praktischen Probleme

Die neuen Meldepflichten ändern jedoch nichts an den grundlegenden Besonderheiten von Bitcoin.

Auch künftig können Bitcoin:

  • auf eigene Wallets übertragen werden,
  • zwischen verschiedenen Plattformen wechseln,
  • über Peer-to-Peer-Geschäfte gehandelt werden,
  • oder auf dezentralen Anwendungen genutzt werden.

Die Behörden erhalten dadurch zwar mehr Informationen als früher.

Die Frage, welche Börse eine Steuer berechnen, einbehalten und für deren Richtigkeit haften soll, bleibt jedoch weiterhin bestehen.


Wer haftet bei Fehlern?

Angenommen, ein Kunde kauft Bitcoin bei Coinbase, verwahrt sie mehrere Jahre selbst und verkauft sie später bei Bitpanda.

Bitpanda müsste nun die Steuer berechnen.

Doch was passiert, wenn:

  • der ursprüngliche Kaufpreis nicht korrekt dokumentiert ist?
  • frühere Transaktionen unbekannt sind?
  • Anschaffungsdaten fehlen?
  • ein Kunde fehlerhafte Angaben macht?

Wer haftet in diesem Fall?

  • der Kunde?
  • die Börse?
  • der Staat?

Diese Haftungsfragen zeigen, dass ein automatischer Steuerabzug bei Kryptowährungen deutlich komplexer ist als bei einem klassischen Wertpapierdepot.


Nationale Sonderwege schaffen Wettbewerbsnachteile

Besonders problematisch wird die Situation, wenn einzelne Staaten eigene Sonderlösungen schaffen.

Müssten europäische Anbieter zusätzliche Steuerpflichten umsetzen, entstehen erhebliche Kosten:

  • neue Software
  • zusätzliche Compliance-Abteilungen
  • steuerliche Dokumentation
  • Haftungsmanagement
  • Kundensupport

Große internationale Plattformen können solche Kosten leichter tragen.

Kleinere Anbieter und Startups haben es deutlich schwerer.

Die Folge wäre eine stärkere Marktkonzentration und ein Wettbewerbsnachteil für den europäischen Standort.


Der Blick nach Österreich

Österreich wird häufig als Vorbild genannt.

Dort wurde die Haltefrist bereits abgeschafft.

Inländische Anbieter wie Bitpanda führen für österreichische Kunden die Kapitalertragsteuer automatisch ab.

Die Umsetzung erforderte zahlreiche Sonderregeln und technische Anpassungen.

Trotz des erheblichen Aufwands belief sich das gesamte Krypto-Steueraufkommen Österreichs im Jahr 2024 auf lediglich rund 33,8 Millionen Euro.

Das entspricht weniger als einem Prozent des gesamten österreichischen Kapitalertragsteueraufkommens.

Die österreichische Erfahrung zeigt:

Eine automatische Besteuerung ist möglich, aber technisch aufwendig und fiskalisch deutlich weniger ertragreich als oft vermutet.


Das eigentliche Ziel sollte ein besserer Vollzug sein

Befürworter einer Abschaffung der Haltefrist argumentieren häufig, durch neue Meldepflichten werde die Besteuerung einfacher.

Tatsächlich handelt es sich jedoch um zwei unterschiedliche Fragen.

CARF und DAC8 betreffen die staatliche Informationsgewinnung.

Die Abschaffung der Haltefrist betrifft die steuerliche Behandlung langfristiger Bitcoin-Investitionen.

Mehr Datensammlung führt nicht automatisch zu einer besseren oder gerechteren Steuerpolitik.

Deshalb bleibt die Frage bestehen, ob zusätzliche steuerliche Belastungen überhaupt notwendig sind, wenn gleichzeitig bereits ein weitreichendes internationales Melde- und Überwachungssystem aufgebaut wird.


Fazit

Die Diskussion über eine neue Krypto-Steuer wird häufig so geführt, als ließe sich das Aktienmodell problemlos auf Bitcoin übertragen.

Die Realität ist deutlich komplexer.

Zwar können europäisch regulierte Anbieter über MiCAR grundsätzlich zu zusätzlichen Pflichten verpflichtet werden. Bitcoin bewegt sich jedoch nicht ausschließlich innerhalb dieser regulierten Infrastruktur.

Coins können jederzeit zwischen Börsen, privaten Wallets und verschiedenen Ländern transferiert werden.

CARF und DAC8 liefern den Steuerbehörden bereits umfangreiche Informationen über Kryptotransaktionen. Sie lösen jedoch nicht automatisch die Frage, wer die Steuer berechnen, einziehen und für Fehler haften soll.

Eine nationale Sonderlösung würde vor allem regulierte europäische Anbieter belasten, während die eigentlichen Herausforderungen bei Self-Custody, grenzüberschreitenden Transfers und internationalen Plattformen bestehen bleiben.

Mit CARF und DAC8 erhält der Staat bereits weitreichende Einblicke in Kryptotransaktionen. Die Abschaffung der Haltefrist schafft deshalb keine grundlegend neuen Kontrollmöglichkeiten, würde aber zusätzliche Bürokratie für Anbieter schaffen und den Standort Europa im internationalen Wettbewerb schwächen.

Quellen und weiterführende Informationen

  • OECD Crypto-Asset Reporting Framework (CARF)
  • DAC8 – Richtlinie (EU) 2023/2226
  • Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG)
  • MiCAR – Verordnung (EU) 2023/1114
  • BFH, Urteil vom 14.02.2023 – IX R 3/22
  • OECD CARF Commitment List (Stand 2025)
  • FATF-Berichte zu Self-Custody und DeFi
  • Österreichisches Einkommensteuergesetz (§ 27b und § 93 EStG-AT)
  • Parlamentarische Anfrage Österreich 1948/AB (Krypto-Steueraufkommen 2024)